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Satzung der „Christian Lell –
Stiftung für Mukoviszidose“

Die Satzung der Stiftung erhält folgende Fassung:

 

§1
Name, Rechtsstellung und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Christian Lell — Stiftung für Mukoviszidose“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.

 

§2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung von Personen, die an
Mukoviszidose erkrankt sind in allen Bereichen des täglichen Lebens.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Bekanntmachung des Krankheitsbildes in der Öffentlichkeit und Förderung des
Verständnisses und der Solidarität für die an Mukoviszidose erkrankten Personen
(Öffentlichkeitsarbeit).

b) Förderung der medizinischen Versorgung der Mukoviszidose-Patienten, wie z.B.
Rehabilitationsmaßnahmen, Spezialkliniken oder Spezialabteilungen in Krankenhäusern,

c) Förderung von Therapiemethoden und Therapieplätzen für betroffene Personen im Sinne des Absatzes 1,

d) Förderung des psychosozialen Verständnisses für die spezifischen Probleme der an Mukovoszidose erkrankten Personen,

e) Förderung von Erwerbs- und Berufstätigkeit der Mukoviszidose-Patienten durch
gezielte Maßnahmen, wie z.B. Hilfestellung bei der Vermittlung von Ausbildungsplätzen oder Arbeitsstellen,

f) Förderung von Beratung und Betreuung der Angehörigen.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 fördern.

(4) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

§3
Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch 1 unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung
Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

 

§4
Vermögen der Stiftung

(1) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen besteht aus einem Barvermögen in Höhe von Euro 100.000,00 (in Worten: Euro einhunderttausend).

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(3) Gewinne aus der Umschichtung von Gegenständen des Grundstockvermögens sind einer Umschichtungsrücklage zuzuführen, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem Grundstockvermögen zugeführt oder für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§5
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung,

b) aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Grundstockvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

 

§6
Stiftungsorgane

(1) Einziges. Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den. Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale gewährt werden. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den gesetzlichen/steuerrechtlichen Bestimmungen.

 

§7
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern. Dem ersten Stiftungsvorstand gehört der Stifter, Herr Christian Lell als Vorsitzender und Frau Franziska Lell als stellvertretende Vorsitzende an.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Stifter berufen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist unbefristet.

(3) Sobald ein Mitglied aus dem Vorstand ausscheidet, ernennt der Stifter ein neues Vorstandsmitglied. Ein ausscheidendes Mitglied des Stiftungsvorstands bleibt bis zur Berufung des nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsvorstandsvorsitzenden im Amt.

(4) Im Todesfalle des Stifters soll seine Mitgliedschaft im Vorstand durch ein zuvor von ihm benanntes Familienmitglied analog § 7 Abs. 1 besetzt werden. Hat der Stifter kein Familienmitglied benannt, so entscheiden die verbliebenen Vorstandsmitglieder über das neue Vorstandsmitglied im Wege der Abstimmung Mit einer 2/3-Mehrheit, soweit die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 unterschritten wird.

(5) Bei vorzeitigem Ableben und für den Fall, dass der Stifter, Herr Christian Lell keinen neuen Vorstandsvorsitzenden benannt hat, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder einen neuen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Hierfür ist ebenfalls eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

(6) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsvorstands endet, außer dem Todesfall
a) durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist,
b) durch Abberufung aus wichtigem Grund,
c) mit Vollendung des achtzigsten Lebensjahres.
(7) Solange der Stifter Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist, kann er ein anderes Mitglied des Stiftungsvorstandes jederzeit aus wichtigem Grund Seite 6 von 12

abberufen und ein neues Vorstandsmitglied anstelle des abberufenen Mitgliedes ernennen.
(8) Ein Mitglied eines Stiftungsorgans (Stiftungsvorstand oder Kuratorium) kann nicht zugleich dem anderen Stiftungsorgan angehören.

 

§8
Vertretung der Stiftung, Aufgaben des
Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sollten weitere stellvertretende Vorsitzende dem Stiftungsvorstand angehören, sind diese nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind von den Beschränkungen des Art. 14 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) und des § 181 BGB befreit.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(4) Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere:

a) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,

b) die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,

c) die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung),

d) Führung eines Verzeichnisses der Stifter und aller Zustifter (Name und Adresse) sowie Zusendung von Informationsmaterial an den Stifter und die Zustifter mindestens einmal jährlich.

(5) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung.

 

§9
Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.

(2) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerkes, befugte Stelle prüfen zu lassen, sofern die Stiftungsmittel dies zulassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§10
Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Stiftungsvorstandes dies verlangen. Seite 8 von 12

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 2/3 der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Im Verhinderungsfall kann sich ein Stiftungsvorstandsmitglied von einem anderen Mitglied —nach Erteilung einer schriftlichen Vollmacht- vertreten lassen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines der Mitglieder Widerspruch erhebt.

(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des §; 12 dieser Satzung vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.

(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vorn Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 10 a
Sonderrechte des Stifters

(1) Der Stifter hat vorrangig vor anderem Bestimmungen dieser Satzung auf Lebenszeit das Recht

a) dem Stiftungsvorstand anzugehören und in diesem den Vorsitz zu führen,

b) Personen als Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu berufen und abzuberufen sowie den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden zu benennen – auch wenn er keinem der Stiftungsorgane mehr angehört,

c) Personen als Mitglieder des Kuratoriums zu berufen und abzurufen sowie den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden zu benennen – auch wenn er keinem der Stiftungsorgane mehr angehört,

d) an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums — auch wenn er keinem der Stiftungsorgane mehr angehört, teilzunehmen; zu diesem Zweck ist ihm eine Ladung zuzusenden.

(2) Gegen den Willen des Stifters können Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und soweit vorhanden des Kuratoriums nicht vollzogen werden. Zu diesem Zweck ist er über die Beschlüsse des Organs, dem er nicht mehr angehört, unverzüglich zu informieren. Äußert sich der Stifter innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht, so kann der Beschluss vollzogen werden.

 

§11
Kuratorium

(1) Der Stiftungsvorstand kann ein Kuratorium einrichten. Sobald der Stiftungsvorstand die Bildung eines Kuratoriums beschlossen hat, soll dieses aus mindestens drei vom Stifter benannten Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Kirche, Politik, Verwaltung und Sport bestehen. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit beraten und unterstützen, wobei stets der Stifterwille zu beachten ist.

(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder ist befristet auf die Dauer von fünf Jahren. Eine Fortsetzung der Amtsdauer für jeweils weitere fünf Jahre ist möglich.

(3) Das Kuratoriumsmitglied kann sein Amt jederzeit aus wichtigem Grund niederlegen. Seite 10 von 12

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Anfallende Auslagen können ersetzt werden.

(6) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der Stiftungsvorstand dies verlangt. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes kann an der Sitzung des Kuratoriums teilnehmen, es ist ihm deshalb eine Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig (innerhalb der 2 Wochenfrist) zuzusenden.

(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 2/3 seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt. Falls ein Mitglied des Kuratoriums verhindert ist und nicht an der Sitzung teilnehmen kann, kann er sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Das Mitglied des Kuratoriums, das ein anderes Mitglied vertritt, hat hierfür eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(8) Beschlüsse werden — außer im Fall des § 12 dieser Satzung- mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.

(9) Über die Ergebnisse der Sitzung und der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 12
Satzungsänderungen, Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung nach § 14 dieser Satzung wirksam.

 

§13
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Christiane Herzog Stiftung oder ersatzweise an eine dem Stiftungszweck gemäß § 2 dieser Satzung entsprechende steuerbegünstigte Einrichtung oder Organisation. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks (Förderung und Unterstützung Mukoviszidose-Erkrankter) unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§14
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.